Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Tangounterricht (BFH)

Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (BFH, Urteil v. 24.1.2019 - V R 66/17, NV, veröffentlicht am 10.4.2019).

Hintergrund: Steuerfrei ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Tanzlehrerin. Sie erteilte im Streitjahr 2012 Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin. Das FA ging im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 davon aus, dass die Klägerin mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Der BFH dagegen wies die Klage ab:

  • Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.
  • Die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, Urteil v. 28.1.2010 - C-473/08 „Eulitz“). Die Steuerfreiheit bezieht sich damit auf jegliche Aus- und Fortbildung, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (BFH, Urteil v. 20.3.2014 - V R 3/13, unter II.2.c bb).
  • Für die maßgebliche Abgrenzung zur bloßen Freizeitgestaltung ist auch die zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen: Anhaltspunkte für die Annahme reiner Freizeitgestaltungen können sich daher z.B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben.
  • Zu Kursen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, gehören insbesondere Kurse, die sich allgemein an am Tanz interessierte Menschen richten. Ermöglicht ein Kurs demgegenüber einem Teilnehmer, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, genügt dies für die Steuerfreiheit selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (BFH, Urteil v. 24.1.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267, unter II.2.c aa).
  • Daher sind die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen nur steuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.
  • Dies trifft nach den Verhältnissen des Streitfalls auf die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu.
  • Die Steuerfreiheit im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen.
  • Darüber hinaus sind vorliegend die Voraussetzungen weiterer möglicher Befreiungstatbestände (etwa nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG oder nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG) nicht erfüllt.

Hauptbezug: : BFH, Urteil v. 24.1.2019 - V R 66/17, NV; NWB DokID: SAAAH-11881 (il)

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