Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Kläger den Kunden zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer "Vermittlungsprovision" an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.
In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze. Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.
Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab:
- Der Kläger hat steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht. Mit dem Betrieb seines Internetportals hat er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Erlebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen.
- Die Leistungen haben nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die Übermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Erlebnisse umfasst.
- Der Kläger hat auch die von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr sind diese Leistungen zunächst von den Veranstaltern an den Kläger erbracht worden und er hat sie an die Kunden weitergeleistet.
- Der Kläger ist gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisationsleistungen erbracht hat.
- Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter kann der Kläger mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Das Finanzamt hat auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weitergeleiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen, was jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer führt.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 17.9.2020 - 5 K 1404/18 U; NWB PAAAH-62582 (il)
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