Hintergrund:
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (ATAD-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 2035). Das o.g. BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
- Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
- Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
- Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
- Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
- Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
- Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
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