Verfahrensrecht | Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung (FG)

Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode nach den Grundsätzen des äußeren Betriebsvergleichs dar. Soweit der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren X R 19/21 die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen, wie sie zustande kommen und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich hieraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis (Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 8.5.2024 - 1 V 123/23).

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prüfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren. Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Besteuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien. Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.


Den gegen die nach der AuĂźenprĂĽfung ergangenen Ă„nderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnten die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG ab:

  • Im Eilverfahren bestehen auch vor dem Hintergrund des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung.
     
  • Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar.
     
  • Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen hat, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhen, wie sie zustande gekommen sind und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äuĂźeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, ergibt sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis.
     
  • Es bestehen im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.

Hinweis:
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II/2024 (il)


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