Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemÀà § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die VerfassungsmĂ€Ăigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorlĂ€ufig vorzunehmen:
- Abziehbarkeit der Aufwendungen fĂŒr eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) - fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume 2004 bis 2014 -
- Abziehbarkeit der Aufwendungen fĂŒr eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) - fĂŒr VeranlagungszeitrĂ€ume ab 2015 -
- Höhe der kindbezogenen FreibetrÀge nach § 32 Absatz 6 SÀtze 1 und 2 EStG
- Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der BerĂŒcksichtigung von Aufwendungen fĂŒr Krankheit oder Pflege als auĂergewöhnliche Belastung.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sĂ€mtliche Festsetzungen des SolidaritĂ€tszuschlags fĂŒr die VeranlagungszeitrĂ€ume ab 2005 hinsichtlich der VerfassungsmĂ€Ăigkeit des SolidaritĂ€tszuschlaggesetzes 1995 vorlĂ€ufig gemÀà § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 10.1.2019 - IV A 3 - S 0338/17/10007; NWB DokID: HAAAH-05130
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