In bestimmten Konstellationen, nämlich bei der Belieferung von Unternehmern, welche ihrerseits die Gegenstände aus dem Konsignationslager im Rahmen eines Reihengeschäfts weiterliefern, birgt die Neuregelung erhebliche umsatzsteuerliche Risiken. Grund hierfür ist die Tatsache, dass vom liefernden Unternehmer verlangt wird, dass er Kenntnis darüber hat, was mit den eingelagerten Waren nach Entnahme durch seinen Abnehmer geschieht. Da dies in der Praxis nur äußerst selten der Fall sein dürfte, müssen entweder vertragliche Regelungen geschlossen werden, die das umsatzsteuerliche Risiko dabei auf den Abnehmer abwälzen, oder aber es ist dringend zu empfehlen, die "Vereinfachungsregel“ von vorneherein nicht in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Altregelung anzuwenden.
„Vorsicht Falle!“ – Taxmaster Dozentin Katharina Peter veröffentlichte einen Aufsatz im Fachorgan MWStR, der als erster Lücken bzw. Praxisfallen bei der umsatzsteuerlichen Neuregelung zu Konsignationslagern erkennt und wertvolle Praxishinweise gibt. Unsere Studierenden können diesen Beitrag in der Datenbank beck-online abrufen: