Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Befreiung von Einfuhrabgaben für Veredelungserzeugnisse.
In diesem Zusammenhang hat der BFH das Verfahren ausgesetzt (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 11.8.2021 - 4 K 1370/20 Z) und dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Durchführung einer passiven Veredelung gemäß Art. 145 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) beziehungsweise Art. 259 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) entgegen, wenn die Zollanmeldung für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung nach Art. 85 i.V.m. mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Anstrich ZK beziehungsweise Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK genannt ist?
- Ist Art. 150 Abs. 2 ZK dahingehend auszulegen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen bezieht, die nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 ZK bereits für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung?
- Ist Art. 86 Abs. 6 UZK entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK durch Überführung beziehungsweise Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist?
Quelle: BFH, Beschluss v. 6.8.2024 - VII R 27/21; NWB Datenbank (il)
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